BVFR Beitragsordnung

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Bundesverband
Fahrzeugausstattung
und Reitsportausrüstung e.V.


Beitragsordnung

Gemäß § 5 der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung des Bundesverbands Fahrzeugausstattung und Reitsport e.V. die folgende Beitragsordnung.

§ 1

Der Verbandsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder (§ 3 Satz 1 der Verbandssatzung) sowie für Gastmitglieder (§ 3 Satz 2) monatlich 24,50 €. Ist das Mitglied gleichzeitig Mitglied der zuständigen Innung, beträgt der Beitrag monatlich 20,50 €. Die Innungsmitgliedschaft ist vom Mitglied jährlich nachzuweisen. Für nichtselbständige (angestellte) Sattlermeister über 40 Jahre (§ 3 Satz 3) beträgt der Beitrag monatlich 20,50 €

§ 2

1. Mitglieder des Jungmeisterkreises Sattler werden, soweit sie nicht selbständiger Betriebsinhaber sind, zum Sonderbeitrag von monatlich 8,00 € geführt. Ansonsten beträgt der Monatsbeitrag für Jungmeister monatlich 20,50 €. Nach Überschreiten der Altersgrenze von 40 Jahren bzw. Ausscheiden aus dem Jungmeisterkreis richtet sich der Beitrag nach § 1. Über die Zugehörigkeit zum Jungmeisterkreis entscheidet dessen Vorstand im Einvernehmen mit dem BVFR-Vorstand.
2. Senioren ab 65 Jahre, die kein selbständiger Betriebsinhaber mehr sind, werden zum Sonderbeitrag von monatlich 8,00 € geführt.
3. Fachlehrer an berufsbildenden Schulen und Meisterschulen des Sattler- und Feintäschnerhandwerks werden beitragsfrei geführt.
4. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.
5. Beitragsfreie Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nur die das Sattlerhandwerk betreffenden fachlichen Leistungen in Anspruch nehmen. Mitglieder zum Sonderbeitrag von monatlich 8,00 € können nur die das Sattlerhandwerk betreffenden fachlichen Leistungen in Anspruch nehmen.

§ 3

Die Beitragszahlung hat vierteljährlich per Bankeinzug zu erfolgen. Wahlweise kann die Zahlung auch per Überweisung erledigt werden, sofern ein Dauerauftrag nachgewiesen wird. Rückbelastungskosten gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 4

Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie hat Gültigkeit bis zu einer anders lautenden
Entscheidung der Mitgliederversammlung.

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