Verband

Ein breites Angebot.
In dem sich ständig etwas tut.

Als Bundesverband organisieren wir das ganze Jahr hindurch Tagungen, Workshops, Weiterbildungen und mehr. Bieten unseren Mitgliedern eine Plattform, um sich weiter zu vernetzen. Und informieren mit unserer Verbandsschrift BVFR Aktuell über spannende Themen wie neue Arbeitsgebiete, Entwicklungen in Ausbildung und Politik und vieles mehr.

Ein kleiner Einblick in ein vielfältiges Programm:

  • Jährlich im November findet die Bundessattlertagung statt, zu der alle Mitglieder,Lieferanten und Sponsoren für drei Tage eingeladen werden.
  • Alle zwei Jahre organisieren wir hier den Markt der Neuheiten – und bieten hier Lieferanten die Chance, sich direkt vor dem gesamten Sattlerhandwerk zu präsentieren.
  • Wir zeigen Schadensfälle aus der Sachverständigenpraxis, organisieren Seminare, Abendveranstaltungen und vieles mehr.
  • Wir bieten den jungen Kollegen im „Jungmeisterkreis“ eine Plattform zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch – sowohl auf der Sattlertagung als auch über im Forum das ganze Jahr hindurch.

Dabei sind wir immer auf die Unterstützung durch unsere Mitglieder angewiesen: Als ehrenamtlich organisierter Verein zählen wir auf die Initiative von unseren Sattlerkolleginnen und Sattlerkollegen. Nur durch ihre Mitarbeit und Engagement schaffen wir es, diesen einzigartigen Ort für lebendigen Erfahrungsaustausch weiter zu entwickeln.
Dabei freuen wir uns übrigens jederzeit über Mithilfe – sehr gerne auch von Ihnen!

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Interessen

Viele spezialisierte Mitglieder.
Eine starke Gemeinschaft.

Der Sattlerberuf ist unglaublich vielfältig – und genau deshalb sind Sattlermeister heute oft hoch spezialisiert: So gibt es Reitsportsattler genauso wie Fahrzeugsattler, Bootssattler, Feinsattler, Sportartikelsattler – und natürlich auch „Allrounder“, die wenigstens einen Mix aus diesen einzelnen Spezialisierungen anbieten.
Um diesen Fachleuten eine gemeinsame Lobby zu geben, wurde im Jahr 2007 der BVFR gegründet.

Wir

  • bündeln die Interessen der gesamten Zunft und vertreten sie nach Außen
  • informieren unsere Mitglieder laufend über neue Entwicklungen und Nachrichten aus dem Sattlerhandwerk
  • führen Seminare und Fachveranstaltungen durch
  • sorgen für Erfahrungsaustausch zu fachlichen und betriebswissenschaftlichen Themen
  • gestalten die Berufs- und Bildungspolitik für das Sattlerhandwerk gezielt mit
  • bieten unseren Jungmeistern eine eigene Plattform
  • und sorgen für eine unkomplizierte, schnelle Kommunikation zwischen unseren Mitgliedern.

Der Vorstand des BVFR besteht derzeit aus sechs ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Jeder von ihnen leitet einen eigenen Betrieb.

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BVFR Satzung

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Bundesverband
Fahrzeugausstattung
und Reitsportausrüstung e.V.

Fachverband des Deutschen Sattler-Handwerkss

Satzung

Das Kleingedruckte, unsere Satzung.

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Fahrzeugausstattung und Reitsportausrüstung e.V.“ mit dem Zusatz „Fachverband des Deutschen Sattler-Handwerks“. Er soll in das Vereinsregister als eingetragener Verein aufgenommen werden. Der Fachverband ist politisch und glaubensmäßig neutral.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2       Zweck des Fachverbandes

1. Dem Fachverband obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Sattler- und Feintäschner-Handwerks, insbesondere auf fachlichem, wirtschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet. Der Fachverband pflegt den Kontakt mit anderen Verbänden und Organisationen und arbeitet kooperativ mit diesen zusammen.
2. Weiterhin hat der Fachverband die Aufgabe, die Mitgliedsbetriebe durch Veranstaltung von Weiterbildungsmaßnahmen fachlich zu unterstützen.
3. Der Fachverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der dem Verein angehörenden Mitgliedern fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlichen Hinsicht, schaffen oder unterstützen.
4. Die Interessenvertretung in wirtschafts- und bildungspolitischen Angelegenheiten obliegt dem zuständigen Bundesinnungsverband (§ 85 der Handwerksordnung), den der Fachverband hierbei aktiv unterstützt und berät.
5. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  • Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und außenstehenden Dritten über neue technische Entwicklungen und Anwendungsmöglichkeiten
  • Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen zu fachspezifischen Themen durch fachkundige Referenten
  • Regelmäßige organisierte Treffen zu fachlichen oder betriebswirtschaftlichen Themen
  • Herausgabe von Fachinformationen für Sattlerbetriebe

§ 3       Mitgliedschaft

Mitglieder des Fachverbands können werden
1. Fachbetriebe des Sattler- und Feintäschner-Handwerks, sofern sie in die Handwerksrolle eingetragen sind
2. Mitglieder des Jungmeisterkreises Sattler
3. Nichtselbständige (angestellte) Sattlermeister über 40 Jahre
Als Gastmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich der Förderung der Sattlerbranche verschrieben haben. Als Ehrenmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die sich um das Sattlerhandwerk verdient gemacht haben.
Gast- und Ehrenmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die unter Ziff. 1, 2 und 3 genannten Mitglieder.

§ 4       Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Zur Aufnahme in den Fachverband ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheides Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder Austritt. Die Vereinsmitglieder sind zum Austritt aus dem Fachverband mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres berechtigt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
3. Ein Mitglied, das mit seiner Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dieser darf erst erfolgen, wenn die Folge des Ausschlusses in der Mahnung unter angemessener Fristsetzung angedroht wurde.
4. Mitglieder können ferner aus dem Fachverband ausgeschlossen werden, wenn sie ihre durch Satzung und Organbeschlüsse übernommenen Pflichten verletzen oder die Interessen der Mitglieder oder das Ansehen des Fachverbands in erheblicher Weise schädigen. Der Ausschluss erfolgt im Wege des Vorstandsbeschlusses nach schriftlicher Anhörung des Mitgliedes.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch an das Vermögen des Fachverbands.
6. Ausgeschiedene Mitglieder bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkte ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Fachverband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 5       Beiträge

1. Der Fachverband erhebt Beiträge zur Deckung der Kosten für die satzungsmäßigen Aufgaben und der Verwaltungskosten. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Für besondere Zwecke kann die Mitgliederversammlung Sonderbeiträge beschließen.
3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Mitgliedschaftseintrittes.

§ 6       Organe

Die Organe des Fachverbands  sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7       Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbands. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachverbands, soweit diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • die Beschlussfassung über den Haushalt und die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Fachverbands
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Genehmigung der Anstellung einer Geschäftsführung
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angaben von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt.
4. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
5. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung bezeichnet sind. Eine nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung ist möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschließt. Eine nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung, die eine Satzungsänderung, Abwahl von Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung sowie eine Vereinsauflösung zum Inhalt hat, ist nicht zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Fachverbands handelt.
7. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Mitglieder können sich vertreten lassen, die Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter zu übergebenden Vollmacht.
9. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, in der sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse von den Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter oder von der Geschäftsführung zu unterzeichnen.
10. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn keiner der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jedes Mitglied binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die danach erneut einzuberufende Mitgliederversammlung.

§ 8       Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann außerhalb der Mitgliederversammlung Beschlüsse der Mitglieder auf schriftlichem Weg herbeiführen. Dies gilt nicht für die Wahl der Vereinsorgane, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.
2. Ein schriftlicher Beschluss ist mit der satzungsmäßigen Mehrheit wirksam, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren binnen 4 Wochen nach Aufgabe der Beschlussvorlage zur Post widerspricht.
3. Das Zustandekommen eines schriftlichen Beschlusses ist allen Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

§ 9      Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden (Präsident),
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident)
- vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer). Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist möglichst darauf zu achten, dass die Fachrichtungen Fahrzeug- und (Reit)sportsattlerei angemessen repräsentiert sind.
2. Der Vorstand vertritt den Fachverband gerichtlich und außergerichtlich. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder. Bei laufenden Geschäften der Verwaltung ist die Geschäftsführung (§11) zur alleinigen Vertretung des Fachverbands berechtigt. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle täglich anfallenden Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Fachverbands. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
4. Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in Form von Tagegeldern ist zulässig. Dem Vorsitzenden können für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessene Entschädigungen gewährt werden.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 10     Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fachverbands zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
2. Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, soweit nicht auf die Geschäftsführung übertragen
3. Einrichtung von Ausschüssen
4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

§ 11     Geschäftsführung

1. Der Fachverband errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine hauptamtliche Geschäftsführung beauftragen. Diese ist dem Vorstand gegenüber für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle verantwortlich. Die Geschäftsführung ist zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit nicht Angelegenheiten von persönlichem Interesse behandelt werden.
2. Die Beauftragung geschieht durch einen schriftlichen Vertrag, der die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regelt.
3. Die Anstellung der Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand, die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 12       Fachgruppen und -ausschüsse

1. Zur Förderung des Fachverbandes und der damit zusammenhängenden Interessen der einzelnen Fachrichtungen des Sattler- und Feintäschnerhandwerks kann der Fachverband Fachgruppen oder -ausschüsse einrichten.
2. Die Sitzungen der Fachgruppen und Ausschüsse sind nicht öffentlich; Vorstandsmitgliedern und dem hauptamtlichen Geschäftsführer ist die Teilnahme jedoch jederzeit gestattet.
3. Die Arbeit der Fachgruppen und Ausschüsse endet auf Beschluss des Vorstandes, welcher der mehrheitlichen Billigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 13     Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

1. Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand des Fachverbands angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung die Einhaltung des Haushaltsplans, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Über die Sitzung des Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Teilnehmern zu unterzeichnen ist.
§

§ 14     Änderung der Satzung, Auflösung des Fachverbandes

1. Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung des Fachverbandes sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Wird der Antrag auf Auflösung des Fachverbands von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen ist.
3. Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Der Beschluss zur Auflösung des Fachverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden kann.

§ 15    Liquidation

1. Wird der Fachverband aufgelöst, erfolgt die Liquidation nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2. Im Falle der Auflösung des Fachverbandes sind die Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
3. Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Auskehrung des Vereinsvermögens an die Mitglieder findet nicht statt.

§ 16     Schlussbestimmungen

Sofern vom Amtsgericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Die geänderte Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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BVFR Beitragsordnung

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Bundesverband
Fahrzeugausstattung
und Reitsportausrüstung e.V.


Beitragsordnung

Gemäß § 5 der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung des Bundesverbands Fahrzeugausstattung und Reitsport e.V. die folgende Beitragsordnung.

§ 1

Der Verbandsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder (§ 3 Satz 1 der Verbandssatzung) sowie für Gastmitglieder (§ 3 Satz 2) monatlich 24,50 €. Ist das Mitglied gleichzeitig Mitglied der zuständigen Innung, beträgt der Beitrag monatlich 20,50 €. Die Innungsmitgliedschaft ist vom Mitglied jährlich nachzuweisen. Für nichtselbständige (angestellte) Sattlermeister über 40 Jahre (§ 3 Satz 3) beträgt der Beitrag monatlich 20,50 €

§ 2

1. Mitglieder des Jungmeisterkreises Sattler werden, soweit sie nicht selbständiger Betriebsinhaber sind, zum Sonderbeitrag von monatlich 8,00 € geführt. Ansonsten beträgt der Monatsbeitrag für Jungmeister monatlich 20,50 €. Nach Überschreiten der Altersgrenze von 40 Jahren bzw. Ausscheiden aus dem Jungmeisterkreis richtet sich der Beitrag nach § 1. Über die Zugehörigkeit zum Jungmeisterkreis entscheidet dessen Vorstand im Einvernehmen mit dem BVFR-Vorstand.
2. Senioren ab 65 Jahre, die kein selbständiger Betriebsinhaber mehr sind, werden zum Sonderbeitrag von monatlich 8,00 € geführt.
3. Fachlehrer an berufsbildenden Schulen und Meisterschulen des Sattler- und Feintäschnerhandwerks werden beitragsfrei geführt.
4. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.
5. Beitragsfreie Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nur die das Sattlerhandwerk betreffenden fachlichen Leistungen in Anspruch nehmen. Mitglieder zum Sonderbeitrag von monatlich 8,00 € können nur die das Sattlerhandwerk betreffenden fachlichen Leistungen in Anspruch nehmen.

§ 3

Die Beitragszahlung hat vierteljährlich per Bankeinzug zu erfolgen. Wahlweise kann die Zahlung auch per Überweisung erledigt werden, sofern ein Dauerauftrag nachgewiesen wird. Rückbelastungskosten gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 4

Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie hat Gültigkeit bis zu einer anders lautenden
Entscheidung der Mitgliederversammlung.

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    Interessen

    Viele spezialisierte Mitglieder. Eine starke Gemeinschaft. Der Sattlerberuf ist unglaublich vielfältig – und genau deshalb sind Sattlermeister heute oft hoch spezialisiert: So gibt es Reitsportsattler genauso wie Fahrzeugsattler, Bootssattler, Feinsattler, Sportartikelsattler – und natürlich auch „Allrounder“, die wenigstens einen Mix aus diesen einzelnen Spezialisierungen anbieten. Um diesen Fachleuten eine gemeinsame Lobby zu
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    • BVFR Satzung

      Bundesverband Fahrzeugausstattung und Reitsportausrüstung e.V. Fachverband des Deutschen Sattler-Handwerkss Satzung Das Kleingedruckte, unsere Satzung. § 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Fahrzeugausstattung und Reitsportausrüstung e.V.“

      BVFR Beitragsordnung

      Bundesverband Fahrzeugausstattung und Reitsportausrüstung e.V. Beitragsordnung Gemäß § 5 der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung des Bundesverbands Fahrzeugausstattung und Reitsport e.V. die folgende Beitragsordnung. § 1 Der Verbandsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder (§ 3
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